(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist zulässig.

 

(2) 1Notwendige Treppen in Foyers oder Hallen müssen feuerbeständig sein. 2Die tragenden Bauteile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; für Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. [Bis 10.01.2020: 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Messeständen.] [1]

 

(3) Die nutzbare Treppenlaufbreite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

 

(4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

 

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen [Bis 10.01.2020: und für Treppen an Messeständen] [2].

 

(6) Wendel- und Spindeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.

[1] Aufgehoben durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden bis 10.01.2020.
[2] Gestrichen durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden bis 10.01.2020.

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