§ 3 Bauteile

 

(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler und Stützen sowie Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

 

(2) Außenwände einschließlich Bekleidungen, Dämmstoffen und Unterkonstruktionen mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) 1Zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen sind Wände als raumabschließende Bauteile erforderlich. 2Diese Wände, ausgenommen nicht tragende Außenwände, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3Soweit erforderlich, sind für Versammlungsräume zur Bildung von Brandabschnitten größere Abstände als nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBauO zulässig; in diesen Fällen treten Wände in der Bauart von Brandwänden jeweils an die Stelle der Wände nach Satz 2. 4In der Wand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.

 

(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben; dies gilt für Räume unter Tribünen und Podien entsprechend.

 

(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen mit feuerbeständigen Wänden und Decken abgeschlossen sein.

 

(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.

 

(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

§ 4 Dächer

 

(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

 

(2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt nicht für Bedachungen von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche.

 

(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend abfallen oder abtropfen können.

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

 

(1) Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

 

(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

 

(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

 

(4) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren, Foyers und Hallen müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwer entflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

 

(6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nicht brennbaren Baustoffen verlegt werden.

 

(7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nicht brennbar sein. 2In notwendigen Fluren sowie in Foyers und Hallen müssen Bodenbeläge mindestens schwer entflammbar sein.

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