Leitsatz

Der 28-jährige Antragsteller beabsichtigte, seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Die für die von ihm beabsichtigte Klage beantragte Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt.

Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ermangelung der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt. Der nunmehr 28-jährige Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen vorgeblicher Erwerbsunfähigkeit gegen den Antragsgegner als seinen Vater vorlägen. Selbst bei Unterstellung des für ihn günstigsten Falls, dass er tatsächlich erwerbsunfähig sein sollte, wäre der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner nicht gegeben, weil der Antragsteller in diesem Fall vorrangige Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsste.

Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB treffe ein volljähriges Kind, das sich wie der Antragsteller in keiner Berufsausbildung befinde, eine Erwerbsobliegenheit, weil ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen habe. Dabei sei es zunächst auf die Verwertung seiner eigenen Arbeitskraft zu verweisen. Anstrengungen des Antragstellers, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, seien nicht vorgetragen worden.

Auch wenn unzweifelhaft sei, dass der Antragsteller sei vielen Jahren erheblich erkrankt sei, lasse sich hieraus nicht ohne weiteres schließen, dass er auch erwerbsunfähig sei. Dies ergebe sich auch nicht aus den zwischenzeitlich von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten, Gutachten und Stellungnahmen aus den vergangenen Jahren.

Selbst unter Annahme des für den Antragsteller günstigsten Falls, dass er tatsächlich erwerbsunfähig sein sollte, hätte er keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten. In diesem Fall müsste der Antragsteller die für Erwerbsunfähige in den §§ 19 Abs. 2, 27 ff., 41 SGB XII vorgesehene Grundsicherung in Anspruch nehmen, die im Verhältnis zu einem vorgeblichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner jedenfalls vorrangig wäre.

Die Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung ergebe sich daraus, dass diese Grundsicherung dem Berechtigten auf Dauer eine würdige und unabhängige Existenz sichere. Es entspreche in Anbetracht der Unterhaltsleistungen, die die Eltern einem erwerbsunfähigen Kind bereits bis zu dessen Volljährigkeit und ggf. darüber hinaus erbrächten, der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität, wenn das volljährige Kind darauf verwiesen werde, vorrangig die Grundsicherung in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. OLG Hamm NJW 2004, 1604, 1604; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rz. 651, S. 219).

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2008, 4 WF 42/08

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