§ 12 Ausnahmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
1. |
Mehrwegverpackungen, |
2. |
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, |
3. |
systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, |
4. |
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. |
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