§ 12 Ausnahmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für

1.

Mehrwegverpackungen,

2.

Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

3.

systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,

4.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

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