§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33 659 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 34 999 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 – 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2015 – 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54 900 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49 500 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert

vorläufiger

Umrechnungswert
"2013 1,1762

 

2015

 

1,1717".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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