§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 951 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30 879 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 25 620 Euro und monatlich 2 135 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2009

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 — 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2009

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 54 600 Euro und monatlich 4 550 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 67 200 Euro und monatlich 5 600 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 – 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 48 600 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 44 100 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
"2007 1,1841

 

2009

 

1,1868".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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