§ 1 Empfohlene Richtgeschwindigkeit
1Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1. |
auf Autobahnen (Zeichen 330.1), |
2. |
außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und |
3. |
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, |
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). 2Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.
§ 2 Entsprechende Geltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
1Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. 2Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 3 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[Verkündet am 30.11.1978]
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