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Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen:

§ 1 Allgemeines

 

(1) 1Die Umzugskostenvergütung bemisst sich bei Auslandsumzügen

 

1.

nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die für den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vorgesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,

 

2.

nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes und

 

3.

nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort bezogen worden ist. 2Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich. 3Auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später bezogen worden ist.

4An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn er später liegt. 5Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. 6Bei Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind. 7Die innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsgutes geborenen Kinder werden berücksichtigt.

 

(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemisst, ist maßgebend

 

1.

bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

 

2.

bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des letzten Dienstpostens des Berechtigten.

 

(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung berücksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erloschen ist.

 

(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugskostenvergütung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.

 

(5) 1Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muss die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. 2Jede Änderung, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflusst, hat der Berechtigte unverzüglich anzuzeigen. 3Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der Ausstattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass er zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den Umzug anders als zunächst angegeben durchführt. 4Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.

§ 2 Beförderungsauslagen

 

(1) 1Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. 2Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.

 

(2) 1Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. 2Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. 3Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Ständigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. 4Beim Umzug können außerdem höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. 5Diese bleiben bei der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.[1]

 

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungsfähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen wird. 2Besteht die Residenz des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentationsteil und...

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