§§ 1 - 13 Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Professorinnen und Professoren, ausgenommen § 58,

 

2.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 BayBG) und

 

3.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

 

(3) Mit Ausnahme der Teile 5 und 6 gilt diese Verordnung nicht für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, soweit die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten oder eine sonstige Verordnung nach Art. 126 BayBG etwas anderes bestimmt.

§ 2 Ausschreibung

 

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

 

(2) 1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind (§ 3 Abs. 1), soll besonders hingewiesen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

 

(2) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

 

(1) 1Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,

 

2.

Einführung und Bestehen der Laufbahnprüfung nach den §§ 41 und 45,

 

3.

Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 46 oder Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 51,

 

4.

Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß §§ 21 bis 30,

 

5.

Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 52 bis 54,

 

6.

Anerkennung nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 oder § 69 Abs. 3 oder

 

7.

Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 70.

2In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Laufbahnprüfung.

 

(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 55).

§ 5 Laufbahnwechsel, Anerkennung der Befähigung

 

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann die von einer Laufbahnbewerberin oder von einem Laufbahnbewerber im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkennen. 2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn

 

1.

sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und

 

2.

 

a)

die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder

 

b)

die Befähigung für die neue Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

3Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 4Die Anerkennung bedarf in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 5Der Landespersonalausschuss kann die Zustimmung auch von dem Nachweis abhängig machen, dass geeignete Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber mit der einschlägigen Laufbahnbefähigung nicht zu gewinnen sind; dies gilt nicht in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). 6Er kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen.

 

(3) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Laufbahnprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Amt der neuen Laufbahn. 2Ü...

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