§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Sachkundennachweis

§ 1 Sachkundeprüfung

 

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

 

1.

fachliche Grundlagen:

 

a)

rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,

 

b)

steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,

 

c)

offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

 

d)

geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

 

e)

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

 

2.

Kundenberatung:

 

a)

Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,

 

b)

Lösungsmöglichkeiten,

 

c)

Produktdarstellung und Information.

 

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

[1] § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.

§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

 

(1)[1] Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

Bis 31.07.2020:

(1) 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

 

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

 

(3)[2] Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

Bis 31.07.2020:

(3) 1Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3§ 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)[3] [Bis 31.07.2014: Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)] geändert worden ist, bleibt unberührt.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014. Anzuwenden ab 01.08.2014.

§ 3 Verfahren

 

(1)[1] 1Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Bis 31.07.2020:

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

 

(2)[2] 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. 2Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. 3Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.[3] [Bis 31.07.2020: Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind.] 2Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

 

1.

Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

 

2.

Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie

 

3.

Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

3Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 4[4] [Bis 31.07.2020: Satz 2] Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. 4In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 4[5] [Bis 31.07.2020: Satz 2] Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. 5Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 4[6] [Bis 31.07.2020: Satz 2] Nummer 2 genannten Bereic...

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