[Vorspann]

 [1]

[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

§ 1 Begriffe

 

(1) Garagen mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 m2 sind Kleingaragen,

 

2.

über 100 m2 bis 1 000 m2 sind Mittelgaragen und

 

3.

über 1 000 m2 sind Großgaragen.

 

(2) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

 

(3) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

 

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

 

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden in einem Geschoß im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrzeugverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen zu den Einstellplätzen und von den Einstellplätzen befördert werden.

 

(7) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 3Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zu- und Abfahrten

 

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

 

(2) Vor Garagentoren und Schranken von Garagen sowie vor anderen, die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Tore von Einfriedungen, muß ein ausreichender Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordert.

 

(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten von Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. 4§ 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) bleibt unberührt.

 

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

 

(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. 2Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein.

 

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

 

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Rampen

 

(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3Gewendelte Teile von Rampen nach Satz 1 müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

 

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 v. H. betragen darf.

 

(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden dürfen, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt sein muss. 2Rampen, die von Fußgängern nur bei Gefahr als zweiter Rettungsweg benutzt werden, brauchen keinen Gehweg zu haben. 3An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen.

 

(4) Für Rampen zu Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.

§ 4 Einstellplätze und Verkehrsflächen

 

(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben. 2Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite

 

1.

von 2,50 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

 

2.

von 2,40 m, wenn nur auf e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge