§ 1 Formular

 

(1) 1Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. 2Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

 

1.

Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,

 

2.

Forderungsaufstellung (Anlage 1),

 

3.

Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

 

(2) 1Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. 2Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

§ 2 Zulässige Abweichungen vom Formular; Einreichung des Auftrags

 

(1) 1Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. 2Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

 

(2) 1Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. 2Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

 

(3) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

 

1.

nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder

 

2.

nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.

2Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. 3Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

 

(4) 1Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. 2Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. 3Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

 

(5) 1Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. 2Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

 

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.

§ 3 Elektronisch ausfüllbares und auslesbares Formular

 

(1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

 

(2) 1Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular kann dieses elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 4 Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form

 

(1) 1Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der Anlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die elektronische Übermittlung sind die in dem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. 3Die Länder können dazu eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

 

(2) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten Datensatz übermittelt. 2§ 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Verbindlichkeit

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

§ 6 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Für Aufträge, die bis zum 28. Februar 2017 eingereicht werden, kann das bis zum 30. November 2016 bestimmte Formular weiter genutzt werden.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher

Formular "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher"

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