§ 1 Anwendungsbereich; Anzeigepflicht

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. 2Sie gilt nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. 3Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage gelten nur die §§ 1 und 2; § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, die §§ 4, 5, 7 und 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 23 Nrn. 1, 3 bis 5 und § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6.

 

(2) 1Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1 ) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. 2Die Wasserbehörde bestätigt innerhalb von sechs Wochen den Eingang der Anzeige.

 

(3) Von der Anzeige ausgenommen sind:

 

1.

Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBI. I S. 1770), soweit die darin gehandhabten Stoffe nicht in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind,

 

2.

Oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3, soweit diese nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet errichtet werden sollen,

 

3.

Anlagen für eine Lagermenge mit weniger als

 

a)

800 m³ Gülle,

 

b)

150 m³ Jauche,

 

c)

25 m³ Silagesickersaft,

 

4.

Anlagen, die gemäß § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Eignungsfeststellung oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen.

 

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr Anlagen angezeigt werden, die von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandortes für die Wasserbehörde erforderlich ist.

 

(5) 1Im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne nehmen die Bergbehörden die nach dieser Verordnung bestehenden Aufgaben der Wasserbehörde wahr. 2Entscheidungen der Bergbehörde bedürfen des Einvernehmens mit der Wasserbehörde.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

 

(2) 1Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. 2Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe nach Maßgabe des § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBI. I S. 1643, 1691), in Verbindung mit der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 30) vom 10. Januar 2002 (BArbBl. S. 66), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BArBl. S. 68), als fest oder salbenförmig gelten. 3Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

 

(3) 1Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. 2Offene, leicht einsehbare Gerinne, Ableitflächen und Auffangräume, sowie alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

 

(4) 1Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

 

(5) 1Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

 

(6) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). 2Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungsoder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4Die Zuordnung behält auch Gültigkeit bei Betriebsunterbrechung.

 

(7) Rohr...

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