Zusammenfassung

 
Begriff

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 und die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/1972 koordinierten die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der EWR-Staaten und der Schweiz. Für aktuelle Sachverhalte ist die Verordnung nur noch auf die Drittstaatsangehörigen in Fallkonstellationen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar.

Die Verordnungen wurden grundsätzlich zum 1.5.2010 von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 abgelöst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 beschreibt die Koordinierungsregelungen über soziale Sicherheit. Die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/1972 regelt die grundsätzlichen Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971. Mit dem 1.5.2010 wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/1971 und Nr. 574/1972 durch die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 abgelöst. Bis zum 1.4.2012 galten die Verordnungen im Hinblick auf die Schweiz und bis zum 1.6.2012 auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Sozialversicherung

1 Bedeutung für die Praxis

Die Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 ist in der Praxis nur für vereinzelte Sachverhalte anwendbar. Für aktuelle Sachverhalte ist die Verordnung nur noch auf die Drittstaatsangehörigen in Fallkonstellationen mit dem Vereinigten Königreich anzuwenden.

Die Verordnung Nr. 1408/1971 gilt nur noch in Übergangsfällen. Dies können z. B. Personen sein, die eine gewöhnliche Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ausüben. Wird aufgrund der Anwendung der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 ein anderer Mitgliedsstaat zuständig, können auf Antrag die bisherigen Rechtsvorschriften weiter angewandt werden. Hat sich der vorherrschende Sachverhalt nicht geändert, gelten die deutschen Rechtsvorschriften bis spätestens 30.4.2020 weiter.

Vorherrschender Sachverhalt

Von einer Änderung im vorherrschenden Sachverhalt ist bei folgenden Tatbeständen auszugehen:

  • Wechsel des Arbeitgebers
  • Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Beschäftigungen
  • Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Staat
  • Beendigung der Beschäftigung oder Beendigung einer Beschäftigung bei Mehrfachbeschäftigten
  • Änderungen der Art der selbstständigen Tätigkeit
  • Verlegung des Firmensitzes des Arbeitgebers bzw. Selbstständigen in einen anderen Staat
  • Verlegung des Tätigkeitsschwerpunktes des Selbstständigen
  • Änderung der Verteilung der Beschäftigungs-/Tätigkeitszeiten in den einzelnen Staaten

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