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DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[1], insbesondere auf Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien[2] niedergelegten niedergelegten Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zusammengefasst und verstärkt.

 

(2) Festzulegen sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten.

 

(3) Es sollten Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Auskünften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 festgelegt werden.

 

(4) Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

 

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1). .
[2] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70). .

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1.

"Missing Trader" einen für MwSt.-Zwecke registrierten Unternehmer, der, möglicherweise in betrügerischer Absicht, Gegenstände oder Dienstleistungen ohne Zahlung der MwSt. erwirbt oder zu erwerben vorgibt und beim Weiterverkauf dieser Gegenstände oder Dienstleistungen MwSt. in Rechnung stellt, die geschuldete MwSt. aber nicht an die zuständige staatliche Stelle abführt;

 

2.

"missbräuchlich verwendete MwSt.-Nummer" die unrechtmäßige Verwendung der MwSt.-Nummer eines anderen Unternehmers.

Art. 3 Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen oder strukturierten automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003:

 

1.

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtigen;

 

2.

Informationen über neue Fahrzeuge;

 

3.

Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen;

 

4.

Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergemeinschaftliche Umsätze;

 

5.

Informationen über (potenzielle) "Missing Traders".

Art. 4 Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

 

(1) Informationen über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige betreffen:

 

a)

die Erteilung von MwSt.-Nummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

 

b)

MwSt.-Erstattungen an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates[1].

 

(2) Informationen über neue Fahrzeuge sollen betreffen:

 

a)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates[2] befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 28a Absatz 4 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke registriert sind;

 

b)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind;

 

c)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind.

 

(3) Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen, betreffen:

 

a)

Lieferungen, deren Wert über dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt;

 

b)

Lieferungen, deren Wert unter dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat.

 

(4) Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergeme...

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