(1) 1Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrages zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsberechtigter). 2Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. 3Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern ernannt.

 

(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. 3Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.

 

(3) 1Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. 2Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.

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