Rz. 68

Wie bereits oben[334] ausgeführt, ist die Situation bei Gesundheits- und Eigentumsverletzungen bei Verkehrsunfällen anders zu beurteilen. Hier wird der eine Ehegatte, der dem anderen durch einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einen Schaden zufügt, nicht durch die Tatsache, dass er mit dem anderen Ehegatten verheiratet ist, von der Haftung befreit. Auch hier kommen sowohl Ersatz des materiellen Schadens als auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. § 1359 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Eine Milderung der Haftung kommt allenfalls durch die sogenannte Stillhalteverpflichtung, welche aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet wird, dann in Betracht, wenn kein Schutz durch eine Haftpflichtversicherung besteht.

[334] Vgl. Rn. 230.

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