Rz. 265

Jeder Ehegatte kann dem anderen sein Vermögen zur Verwaltung überlassen. Damit verbunden ist ein schuldrechtlicher Vertrag (unentgeltlicher Auftrag nach §§ 662 ff. BGB), der auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen kann, wenn auf beiden Seiten ein entsprechender Rechtsbindungswille vorhanden ist.[329] Die Verwendung einzelner Gelder muss in diesem Fall von dem Verwalter nachgewiesen werden. Auch hier gilt jedoch der Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt nach § 1359 BGB. Trennen sich die Eheleute und endet damit die Vermögensverwaltung, kann es schwierig werden, Ersatzansprüche durchzusetzen, wenn Teile des Vermögens nicht mehr vorhanden sind. Im Regelfall wird es nämlich am Rechtsbindungswillen des "verwaltenden" Ehegatten fehlen, da dieser regelmäßig kein Interesse daran haben wird, die aus der Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten (Befolgen von Weisungen, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe von Einkünften und Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung) auferlegt zu bekommen. Ansprüche aus einem förmlichen Verwaltervertrag kommen daher regelmäßig nicht in Betracht.[330]

 

Rz. 266

Es kommen allenfalls Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung) in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch der Anspruchsteller darlegen und beweisen muss. Der Antragsteller muss damit darlegen und beweisen, dass der "verwaltende" Ehegatte die Gelder nicht ordnungsgemäß verwendet hat.

[329] Vgl. Rn. 279 und 325 ff.

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