Rz. 262

Ersatzfähig sind auch Schäden, die dem anderen Ehegatten durch Stalking (beharrliches Nachstellen) zugefügt werden. Ein Schadensersatzanspruch kann sich hier aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 238 StGB ergeben. Ein materieller Schaden kann hier entstehen durch die Kosten, welche durch die Einrichtung einer Telefonfangschaltung oder einer neuen Rufnummer oder sogar durch einen Wohnungswechsel entstanden sind.[324]

[324] Löhning, FamRZ 2007, 518, 521.

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