Rz. 270

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der umgangsberechtigte Elternteil vom anderen, obhutsgewährenden Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn der Obhutselternteil den Umgang schuldhaft nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und dem umgangsberechtigten Elternteil daraus Mehraufwendungen entstehen.[337] Nach Auffassung des BGH, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung[338] geteilt wird, wird durch § 1684 Abs. 2 BGB zwischen Obhutselternteil und dem Umgangselternteil ein schuldrechtsähnliches, familienrechtliches Rechtsverhältnis begründet, aus dem sich in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflichten ergeben könne, wenn der Umgangselternteil gegen die sich aus § 1684 Abs. 2 BGB fließenden Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflichten schuldhaft verstößt, wobei es entsprechend den allgemeinen schuld- (§ 276 Abs. 1 BGB) bzw. familienrechtlichen (§ 89 Abs. 4 FamFG) Bestimmungen Sache des Obhutselternteils ist, sich zu entlasten.[339]

 

Rz. 272

Liegt keine gerichtliche Regelung vor und haben die Kindeseltern lediglich untereinander eine Umgangsvereinbarung betroffen, würde dann eine Schadensersatzpflicht anzunehmen sein, wenn der betreuende Elternteil dem anderen Elternteil nicht mitgeteilt hat, dass er zukünftig nicht mehr an der Vereinbarung festhalten wolle. Auf diesem Wege wird dem betreuenden Elternteil ermöglicht, eine Abänderung der bislang praktizierten Umgangsregelung zu erreichen, ohne sich einem Schadensersatzanspruch durch den Umgangsberechtigten ausgesetzt zu sehen.

 

Rz. 273

Etwaige Schadensersatzansprüche können umgekehrt auch dem zur Gewährung des Umgangsrechts Verpflichteten zustehen.

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