Rz. 214

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages über die Art und Weise der Kooperation sind nach den genannten Entscheidungen des BGH[281] daher Folgende:

Die Mitarbeit muss über die bloße Gefälligkeit und über das im Rahmen der Unterhaltspflicht Geschuldete hinausgehen.

Die Mitarbeit muss von gewisser Dauer und von gewissem Bestand sein.

Die Mitarbeit muss zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des Ehegatten geführt haben, sei es in dessen Betrieb oder in auch nur einem Gegenstand.

Es darf kein anderer gesetzlich geregelter Vertrag vorliegen. Diese sind der Annahme eines familienrechtlichen Vertrages sui generis vorrangig.

 

Rz. 215

Es gibt verschiedene Indizien, die für das Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrages sui generis sprechen. Diese können sein, dass

  • die Beschäftigung einer anderen Arbeitskraft erspart wurde,
  • die Mitarbeit über einen besonders langen Zeitraum erfolgt ist oder
  • die soziale Absicherung des mitarbeitenden Ehegatten, insbesondere seine Alterssicherung, durch den Betrieb gewährleistet werden sollte.
 

Rz. 216

Ob ein Ausgleichsanspruch nach dem Scheitern der Ehe besteht, hängt wie bei der Rückforderung der ehebezogenen Zuwendung[282] im Wesentlichen davon ab, ob die Beibehaltung des bestehenden Zustandes für den mitarbeitenden Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Wie auch bei der ehebezogenen Zuwendung kommt es in erster Linie auf den Güterstand an, in dem die Beteiligten gelebt haben.

 

Rz. 217

Bei der Zugewinngemeinschaft ist zunächst davon auszugehen, dass über den Zugewinnausgleich gerechte Ergebnisse erzielt werden. Nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen wird hier noch ein Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag angenommen werden können.

 

Rz. 218

Letztlich wird lediglich bei der Gütertrennung an Ausgleichsansprüche aus § 313 BGB über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag zu denken sein. Bei der Prüfung etwaiger Ausgleichsansprüche ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung bewusst gewählt haben, weil sie grundsätzlich keine Beteiligung des anderen Ehegatten am jeweiligen Vermögenszuwachs gewollt haben. Daher ist für den Fall, dass die Gesamtsituation einen Ausgleich verlangt, weil anderenfalls unbillige Vermögensverhältnisse bestehen blieben, das Vorliegen bestimmter Kriterien erforderlich.

 

Rz. 219

Diese "Kriterien"[283] sind

  • die Dauer der Ehe,
  • das Alter der Ehegatten,
  • die Art und der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen,
  • die Höhe der durch die Mitarbeit bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und
  • die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten.

Die genannten Kriterien sind entscheidend sowohl für die Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht, als auch für die tatsächliche Höhe eines bestehenden Anspruchs.

 

Rz. 220

Für die Begrenzung der Höhe des Anspruchs[284] wird ferner von Bedeutung sein, welche Kosten dadurch erspart worden sind, dass kein weiterer Mitarbeiter eingestellt werden musste, also letztlich die ersparten Arbeitnehmerkosten. Im Gegensatz zu dem Ausgleichsanspruch aus einer stillschweigend geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft besteht über diesen Ausgleichsanspruch hinaus kein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, dadurch aber auch keine Beteiligung an etwaigen Verlusten. Der Ausgleich hat wie bereits dargestellt regelmäßig nur dann zu erfolgen, wenn beim Scheitern der Ehe die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer messbaren Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sind.[285] Das gilt insbesondere deshalb, weil durch den Ausgleichsanspruch nicht die geleistete Mitarbeit nachträglich entlohnt wird, sondern der den Ausgleich fordernde Ehegatte an dem gemeinsam Erarbeiteten angemessen beteiligt werden soll.

 

Rz. 221

Stichtag für die Entstehung und Berechnung der Ausgleichsforderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Ehegatten[286], es sei denn, die Mitarbeit wird ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Trennung hinaus fortgesetzt.

 

Rz. 222

Ein Verlöbnis[287] oder auch nur eine in eine Ehe gemündete nichteheliche Lebensgemeinschaft können grundsätzlich ebenfalls Ausgleichsansprüche aufgrund eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründen.

 

Rz. 223

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Arbeitsleistungen von Eltern und Schwiegereltern bzw. Arbeitsleistungen des Schwiegerkindes.

[282] Vgl. zur Rückforderung ehebezogener Zuwendungen Rn. 106 ff.
[283] BGH, Urteil v. 13.7.1994, XII ZR 1/93, FamRZ 1994, 1167, 1168; Urteil v. 8.7.1982, IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910.
[286] Vgl. zum Stichtag Rn. 44.
[287] BGH, Urteil v. 2.10.1991, XII ZR 145/90, FamRZ 1992, 160; OLG Celle, Beschluss ...

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