Rz. 210

Anspruchsgrundlage für die Ausgleichsansprüche ist letztlich wieder § 313 BGB, da der stillschweigend geschlossene Kooperationsvertrag sehr stark an die Rückabwicklung der ehebezogenen Zuwendung angelehnt ist. Unmittelbar kann jedoch keine ehebezogene Zuwendung angenommen werden, weil die Arbeitsleistungen gerade nicht als Vermögenszuwendungen anzusehen sind. Dennoch erscheint es erforderlich, dass ohne Gegenleistung erbrachte Arbeitsleistungen im nicht unerheblichen Umfang nach stillschweigender Übereinkunft der Ehegatten zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wurden und darin ihre Geschäftsgrundlage hatten.[277] Tatbestand und Rechtsfolge ergeben sich letztlich aus den Grundsatzentscheidungen des BGH.[278]

 

Rz. 211

Erstmals hatte der BGH[279] einen stillschweigend geschlossenen Kooperationsvertrag bei der Ehegattenmitarbeit in folgendem Fall angenommen:

 

Beispiel:

Der Kläger war in der Tiefbauunternehmung des Vaters der Beklagten angestellt. Die Beklagte war dort als Bautechnikerin beschäftigt. 1972 heirateten die Parteien. Sie vereinbarten Gütertrennung. Die Beklagte ersteigerte ein Hausgrundstück für rund 126.000 DM. Ab März 1976 baute die Beklagte das erworbene Anwesen um. Der Kläger wirkte in seiner Freizeit an den Umbauarbeiten mit, nach seiner Darstellung mit 920 Arbeitsstunden. Die Beklagte steuerte die Baumaterialien bei und bezahlte die Helfer des Klägers. Im Oktober 1976 trennten sie sich. Ende 1978 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Kläger verlangte mit der Klage 117.681,88 DM nebst Zinsen als Ausgleich für seine Aufwendungen für den Umbau des Hauses.

Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Ehegatten auch dann vorliegen können, wenn es sich nicht um typische bürgerlichrechtliche Verträge, wie Darlehen, Auftrag oder Schenkung, handelt, die allerdings auch unter Ehegatten vorkommen können. Die Rechtsprechung des BGH schloss aber nicht aus, dass eine über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehende Mitarbeit unter Umständen zu einem Ausgleich führen konnte, insbesondere dann, wenn durch die Mitarbeit Vermögenswerte geschaffen wurden, die bei Beendigung der Ehe noch vorhanden waren.

Der Abschluss eines entgeltlichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien konnte vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger erbrachte zwar Leistungen, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages erbracht zu werden pflegen. Der Sachverhalt habe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür geboten, die Parteien könnten davon ausgegangen sein, die Arbeiten des Klägers seien nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Der Kläger wollte vielmehr für seine Leistungen zusammen mit seiner Familie in dem neu errichteten Haus wohnen und ihm sollte ein Wohnrecht eingeräumt werden.

Die Eheleute wollten zusammenwirken, um sich ein Einfamilienwohnheim zu schaffen, in dem sich die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen ließ. Dennoch liege keine Ehegatteninnengesellschaft vor. Der Ehemann habe nur Beiträge geleistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen.

Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das Verhalten der Parteien keine rechtsgeschäftliche Qualität gehabt habe, weil die vom Kläger behaupteten Leistungen sowohl über erwiesene Gefälligkeiten als auch über etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht unter Ehegatten geschuldeten Dienste ersichtlich weit hinaus gegangen seien. Unter diesen Umständen sei in dem geschilderten Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrags zu sehen.

Eine konkludent erklärte vertragliche Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe könne auch unter Beachtung sozialtypischen Verhaltens von Eheleuten hier nicht angenommen werden. Es sei lebensfremd anzunehmen, die Parteien hätten bei Beginn ihres Zusammenwirkens ins Auge gefasst, bei einem Scheitern der Ehe solle ein billiger Ausgleich erfolgen. Normalerweise denken Eheleute in dieser Lage nicht an ein Scheitern der Ehe.

Im Scheitern der Ehe liege jedoch regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, die etwa für eine Zuwendung unter Ehegatten maßgebend war. Auch bei Verträgen der hier vorliegenden Art ermögliche die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessene Ergebnisse. Sie führe insbesondere dazu, dass ein Ausgleich regelmäßig nur dann zu erfolgen habe, wenn beim Scheitern der Ehe die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer messbaren Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden seien. Nur in diesem Fall werde ein Ausgleich angemessen sein, weil es sich bei der Vermögensregelung nach Scheidung nicht eigentlich um die Bezahlung für geleistete Dienste, sondern nur um eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsamen Erarbeiteten handeln könne. Das ergibt sich aus der auch bei Gütertrennung notwendigen Berücksichtigung des Charakters der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit auch Risikogemein...

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