Rz. 190

 

Entscheidung vom 5.7.1974[253]:

Die Ehefrau hatte ihrem Ehemann für die Errichtung seiner ärztlichen Praxis Geld zur Verfügung gestellt und zu Beginn des Praxisbetriebes als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet. Der BGH hat angenommen, dass durch diese Beteiligung noch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Der BGH hat hier entschieden, dass die Ehefrau nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen An spruch auf volle oder teilweise Rückerstattung eines von ihr zur Einrichtung der Praxis gegebenen Geldbetrages haben könnte.

Entscheidung vom 26.4.1995[254]:

Der Ehemann übernahm faktisch die Leitung eines Tiefbau- und Rohrleitungsbauunternehmens, dessen Inhaberin die Ehefrau war. Der Ehemann hatte einen schriftlichen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer, in welchem ausdrücklich die Funktion des Ehemannes in dem Unternehmen der Ehefrau geregelt wurde und woraus er ein objektiv nicht unangemessen erscheinendes Gehalt tatsächlich ausgezahlt bekam.

Entscheidung vom 8.7.1982[255]:

Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann erbrachte umfangreiche Arbeitsleistungen und finanzielle Beiträge bei den Umbauarbeiten auf einem der Ehefrau gehörenden Hausgrundstück. Der BGH hat diese Konstellation über den Kooperationsvertrag gelöst.[256]

Entscheidung vom 7.12.1993[257]:

Der Ehemann betrieb als selbstständiger Gärtner ein landwirtschaftliches Unternehmen, in dem die Ehefrau mitarbeitete. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Der BGH hat hier aus dem Umstand, dass der Betrieb in das Gesamtgut fiel, abgleitet, dass die Ehegatten auch noch eine rechtliche Bindung in Form eines Gesellschaftsverhältnisses eingehen wollten.

[253] BGH, Urteil v. 5.7.1974, IV ZR 203/72, NJW1974, 2045.
[256] Vgl. zum Kooperationsvertrag Rn. 209 ff.

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