Rz. 138

Haben die Schwiegereltern durch Arbeitsleistungen das Vermögen des Schwiegerkindes gemehrt, so ist das Schenkungsrecht weiterhin nicht anwendbar. Wenn aber die Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, also einen erheblichen Umfang aufweisen, kann in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (Kooperationsvertrag) gesehen werden. Durch das Scheitern der Ehe kann dessen Geschäftsgrundlage wegfallen und Ansprüche aus § 313 BGB auslösen. Dabei ist ein derartiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen, er darf auch nicht die ersparten Kosten einer anderweitigen Arbeitskraft übersteigen.

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