Rz. 130

 

Beispiel

Die Schwiegereltern der F stellen dieser einen Betrag von 50.000 EUR zur Verfügung, damit sie ein Darlehen für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus, welches sie gemeinsam mit ihrem Ehemann M bewohnt, ablösen kann. Auf dem Überweisungsträger hatten die Schwiegereltern beide Eheleute als Empfänger angegeben. Nach der Trennung verlangen die Schwiegereltern von F die 50.000 EUR zurück.

 

Rz. 131

In dieser Konstellation finden in der Regel die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB entsprechende Anwendung.[174]

 

Rz. 132

Es ist zunächst zu prüfen, welche Person die Leistung erbracht hat. Nur die leistende Person kann einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Da Schwiegereltern zwei Personen sind, ist also zu prüfen, ob die Schwiegermutter, der Schwiegervater oder aber beide Schwiegereltern die Leistung erbracht haben.

Sodann ist zu prüfen, an wen genau die Zuwendung erfolgen sollte, wer also Leistungsempfänger sein sollte, denn nur von demjenigen kann letztlich auch die Leistung zurückverlangt werden. Dies können die Eheleute gemeinsam oder aber auch das eigene bzw. das Schwiegerkind sein.

Für die Beantwortung der Frage nach dem Leistungsempfänger ist unter anderem relevant, ob das Geld auf ein Einzel- oder Gemeinschaftskonto geflossen ist. Hierbei ist dann beispielsweise wiederum zu berücksichtigen, ob ein als Einzelkonto geführtes Konto als Familienkonto geführt wurde und beide Ehegatten darauf Zugriff hatten.[175] Des weiteren ist der Verwendungszweck des Geldes ein Indiz. Es muss unterschiedlich bewertet werden, ob das Geld für gemeinsame Zwecke oder nur für den Zweck eines der Ehegatten zur Verfügung gestellt wurde.[176] Ferner sind Angaben zum Empfänger des Geldes auf dem Überweisungsträger relevant.

Der Beispielsfall ist an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf[177] angelehnt. Hier hat das Gericht angenommen, dass das Geld beiden Ehegatten zugute kommen sollte und hat einen hälftigen Ausgleichsanspruch zwischen den Schwiegereltern und F in Höhe von 25.000 EUR angenommen.

 

Rz. 133

Nach früherer Rechtsprechung des BGH[178] wurde bei Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind mit Rücksicht auf dessen Ehe in der Regel ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen, welches mit ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war. Nach dem Willen des Zuwendenden sollte die Leistung den Empfänger nicht einseitig begünstigen. Vielmehr sollte sie auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und auch von deren Bestand abhängen. Scheiterte die Ehe, war die Geschäftsgrundlage entfallen. Ein Rückforderungsanspruch aus § 313 BGB kam aber nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten, bei hoher Verschuldung[179] oder wenn der vorrangige Zugewinnausgleich zu keinem angemessenen und auch für die Schwiegereltern zumutbaren Ergebnis führte.[180]

Die Rückgewähr erfolgte dann durch einen Ausgleich in Geld. Der BGH lehnte es außerdem ab, den Schwiegereltern einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB zuzugestehen, es sei denn, es lag zwischen den Schwiegereltern und dem Leistungsempfänger eine Willensübereinstimmung vor, dass die Zuwendung aufgrund eines über die bloße Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erfolgte.

 

Rz. 134

Der BGH hat in seiner von seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals abweichenden Entscheidung vom 3.2.2010[181] festgehalten, dass es sich bei den Zuwendungen der Schwiegereltern nicht um unbenannte Zuwendungen handele, wie sie zwischen den Eheleuten selbst stattfinden, sondern um klassische Schenkungen:

Zitat

"Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.

Im Fall schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen, sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 BGB denkbar."

 

Rz. 135

Der BGH hat in der genannten und in der Folge auch in der Entscheidung vom 21.7.2010[182] wie folgt weiter ausgeführt:

Zitat

"Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Insoweit unterscheidet sich die Situati...

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