Rz. 113

Bei der Gütergemeinschaft stellt sich die Situation deutlich anders dar. Das Wesen der Gütergemeinschaft ist ja gerade die Verschmelzung der jeweiligen Vermögensmassen zu einem Gesamtgut gem. § 1416 BGB. Vereinbaren die Eheleute bei Eingehung der Ehe, im Güterstand der Gütergemeinschaft leben zu wollen, so wird durch diesen familienrechtlichen Vertrag dem Ehegatten, der weniger Vermögen mit in die Ehe bringt, ein Vermögenszuwachs durch das Vermögen des anderen Ehegatten beschert. Dieser familienrechtliche Vertrag ist damit auch Rechtsgrund für die ehebezogene Zuwendung. Eine Schenkung als unentgeltliche Zuwendung liegt gerade nicht vor.[156]

 

Rz. 114

Bei Scheitern der Ehe kommt eine Rückabwicklung damit nur nach den Sondervorschriften der §§ 1471 ff. BGB in Betracht. Diese verdrängen die allgemeinen Vorschriften wie § 313 BGB und das Schenkungsrecht. Der Anspruch des rückfordernden Ehegatten ergibt sich aus § 1478 i. V. m. § 1477 Abs. 2 BGB. Danach kann dieser seine Leistungen in das Gesamtgut (zum Zeitpunkt der Begründung des Güterstandes aber auch während bestehender Ehe) zurück erhalten.

Wird ein Gegenstand dem anderen Ehegatten nur deshalb zugewendet, um den Gegenstand beispielsweise vor dem Zugriff von Gläubigern zu bewahren, so können in diesem konkreten Fall die Grundsätze für die Rückabwicklung bei Gütertrennung entsprechend herangezogen werden.[157]

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