Rz. 100

Eine Schenkung ist dann anzunehmen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll, wenn die Zuwendung nicht um der Ehe willen, sondern freigebig und uneigennützig, zur freien Verfügung des Beschenkten und unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt.[134] Klassische Beispiele sind Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke.

 

Rz. 101

Es ist für die Abgrenzung zwischen einer Schenkung und einer ehebezogenen Zuwendung darauf abzustellen, ob die Zuwendung aus reiner Uneigennützigkeit und echter Freigiebigkeit erfolgt oder ob sie dem Erhalt und der Sicherung der Ehe und um deren Willen erfolgt ist. Glaubt der Ehegatte, der den Vermögensgegenstand dem anderen überträgt, an den Fortbestand der Ehe und erwartet daher, dass ihm der Gegenstand letztlich doch nicht verloren geht, so verfolgt er auch eigene Interessen. Die Zuwendung ist damit ehebezogen.

In der Regel ist bei Zuwendungen, die keine Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sind, davon auszugehen, dass es sich dabei um ehebezogene Zuwendungen und gerade nicht um Schenkungen handelt.

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