Rz. 96

Bei der Prüfung, ob es sich bei den übertragenen Gegenständen um eine Zuwendung handelt, muss der Begriff der Zuwendung zunächst näher definiert werden. Eine Zuwendung liegt dann vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen im Regelfall durch Übertragung von Sachen oder Rechten bereichert. Dadurch muss beim Zuwendenden eine Vermögensminderung und beim Empfänger eine Bereicherung eintreten. Aus diesem Grunde sind Arbeitsleistungen des einen für den anderen Ehegatten keine Zuwendungen, weil beim Zuwendenden keine Vermögenseinbuße entsteht. Gleiches gilt für die bloße Mithaftung für Kredite oder auch die bloße Gewährung von Sicherheiten.[125]

 

Rz. 97

 

Beispiel für ehebezogene Zuwendungen:

Ein Ehegatte räumt dem anderen ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht an seiner Lebensversicherung ein.[126]

Ein Ehegatte zahlt auf den Bausparvertrag des anderen Geld ein.[127]

Ein Ehegatte als Alleineigentümer eines Hausgrundstücks überträgt dem anderen den hälftigen Anteil an der Immobilie.[128]

Ein Ehegatte erwirbt zur gemeinsamen Alterssicherung Wertpapiere aus seinem Einkommen/Vermögen.[129]

Ein Ehegatte übernimmt die Schuld des anderen mit befreiender Wirkung.[130]

Ein Ehegatte tilgt während des Zusammenlebens die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit.[131]

[125] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835.
[128] OLG Bamberg, Beschluss v. 12.4.1995, 2 W 5/95, FamRZ 1996, 1221.
[129] BGH, FamRZ 1972, 201.
[130] OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.5.1995, 7 U 43/94, FamRZ 1995, 1146.

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