Rz. 87

Etwas komplizierter stellt sich die Sach- und Rechtslage bei einem gemeinsamen Depot-Konto der Ehegatten, über das sie jeweils einzeln verfügen können, dar. Beim Oder-Depot ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Papieren und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden. Lediglich in Bezug auf die Rechte aus dem Depotvertrag besteht Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 430 BGB, nicht aber hinsichtlich der verwahrten Papiere. Maßgebend ist insoweit allein die dingliche Berechtigung. Zwar sind die Berechtigten eines Oder-Depots mittelbare Mitbesitzer, für die § 1006 Abs. 3 BGB die Vermutung des Miteigentums aufstellt, jedoch ist diese Vermutung nur schwach ausgeprägt und kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird.[118] Maßgeblich für das Eigentum an den Wertpapieren selbst ist, wer die Aufträge zum Ankauf der Wertpapiere erteilt hat. Ferner kann Alleineigentum eines Ehegatten vorliegen, wenn aus dessen Mitteln die Anschaffung der Wertpapiere weitgehend finanziert wurde (OLG Celle, FamRZ 2013, 1760).

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