Rz. 72

Fraglich ist, wie die Konstellation zu bewerten ist, in der ein Ehegatte ein von ihm im Außenverhältnis allein aufgenommenes Darlehen für den Erwerb von Miteigentum zur Verfügung stellt. Scheitert die Ehe, wird für die Zinsbelastung § 748 BGB herangezogen, um eine hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten zu bewirken. Der Tilgungsanteil ist von dieser Vorschrift jedoch nicht erfasst.[99] Hier kann angenommen werden, dass der eine Miteigentümer dem anderen konkludent den Auftrag erteilt hat, das in beiderseitigem Interesse stehende Darlehen allein aufzunehmen und damit dem Schuldner des Kredits Aufwendungsersatz in Höhe der hälftigen Darlehensraten gem. § 670 BGB schuldet.[100]

 

Rz. 73

Möglicherweise ist auch eine ehebezogene Zuwendung anzunehmen, wenn der darlehensnehmende Ehegatte den aufgenommenen Darlehensbetrag als Beitrag zur Ehe zur Verfügung gestellt hat.[101] Dann kommt nur ein Ausgleich über den Zugewinnausgleich bzw. ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht.

 

Rz. 74

Es kann auch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung über die Haftungsverteilung im Innenverhältnis angenommen werden.[102] Festzuhalten ist, dass allein die Tatsache, dass das Darlehen auch dem Interesse des anderen Ehegatten als Miteigentümer entspricht, zur Annahme einer stillschweigend eingegangenen Vereinbarung nicht genügen wird. Wenn jedoch neben dem beiderseitigen Interesse feststeht, dass der eine Ehegatte mit der Aufnahme eines Darlehens für den Erwerb einer Immobilie einverstanden war, so kann durchaus eine Mithaftung im Innenverhältnis angenommen werden, wenn nicht eindeutige Umstände vorliegen, die gegen eine gewollte Mithaftung sprechen.[103]

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