Rz. 65

Haben die Ehegatten gemeinschaftlich, aber ausschließlich im Interesse eines Ehegatten, einen Kredit aufgenommen, so hat der Ehegatte, der an dem Kredit kein Interesse hat, einen Anspruch auf Befreiung bzw. Freistellung gegen den anderen.[92] Dieser Anspruch entsteht gem. § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers.[93] Der BGH[94] hat entschieden, dass dieser Anspruch sich aus den Vorschriften über das Auftragsrecht, §§ 662 ff. BGB, herleiten lässt. Bestanden die Aufwendungen in der Mitübernahme einer Verbindlichkeit oder der Stellung einer Sicherheit, kann der Beauftragte verlangen, davon befreit zu werden. Zu beachten ist, dass die Freistellung nach Auftragsrecht sich auf die Befreiung von noch nicht fälligen Schulden bezieht (z. B. zukünftig fällige Raten). Die Trennung der Eheleute stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses dar, in deren Folge der Beauftragte Ersatz seiner Aufwendungen (die Aufwendungen bestehen in der Übernahme der Verbindlichkeiten, für die ein Befreiungsanspruch nach § 257 BGB besteht) gem. § 670 BGB verlangen kann. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs ist jedoch begrenzt durch die Einschränkungen, die sich aus Treu und Glauben nach § 242 BGB und aus den Nachwirkungen der ehelichen Solidarität ergeben.[95]

 

Rz. 66

Die Befreiung kann nach Wahl des Befreiungsschuldners auf verschiedene Arten erfolgen: vollständige Zahlung an den Gläubiger, befreiende Schuldübernahme oder anderweitige Sicherung des Drittgläubigers.

 

Rz. 67

Der Befreiungsanspruch wird als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO vollstreckt. Mit dem Vollstreckungsantrag wird ein Beschluss erwirkt, der beinhaltet, dass der Berechtigte auf Kosten des Schuldners die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger selbst oder durch einen Dritten erfüllen kann und der Schuldner die hierfür anfallenden Kosten vorauszuzahlen hat.[96]

[92] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835; OLG Hamm, Beschluss v. 15.4.2021, II-5 UF 155/20.
[94] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835, 836.
[95] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835.
[96] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn. 505; Wilhelm, FuR 2000, 353, 356; Kleinle, FamRZ 1997, 8, 13.

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