Rz. 52

Bei Verbindlichkeiten, die ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden sind, ist ebenfalls eine anderweitige Bestimmung dergestalt anzunehmen, dass derjenige, in dessen Interesse die Verbindlichkeit begründet wurde, diese auch alleine weiter tragen muss.[65] Dies kann der Fall sein bei der Mithaftung von Krediten für Immobilien, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, in denen ein Ehegatte seinen Gewerbebetrieb unterhält, bei Umschuldungskrediten, die einen von einem Ehegatten allein und vor der Ehe aufgenommenen Kredit weiterführen oder bei Krediten, die ausschließlich den geschäftlichen Interessen eines Ehegatten dienen. In diesen Fällen kann der im Außenverhältnis mithaftende Ehegatte einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit haben.[66]

 
Hinweis

Erklärt sich ein Ehegatte zur Haftungsübernahme in Zusammenhang mit der Finanzierung einer dem anderen Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung bereit, stellt dies ein Auftragsverhältnis i. S. d. § 662 BGB dar. Ein solches kann nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit der endgültigen Trennung durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses vor und der weichende Ehegatte kann sowohl Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB als auch Freistellung von der Haftung im Außenverhältnis verlangen.[67]

 

Rz. 53

Bei Konsumkrediten, die während der Ehe aufgenommen wurden, gilt grundsätzlich die hälftige Beteiligung der Ehegatten an den Belastungen. Es wird jedoch auch darauf ankommen, ob der Gegenwert des Kredites während des Zusammenlebens verbraucht worden ist oder ob er nur noch einem Ehegatten nach der Trennung zugute kommt (z. B. die Weiternutzung eines während der Ehe angeschafften Pkw). Ist Letzteres der Fall, haftet im Innenverhältnis nur noch der Ehegatte, der von dem Kredit profitiert.

Das Gleiche gilt im Regelfall auch für Anschaffungskredite für Haushaltsgegenstände.

Ferner kann einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen, wenn die Schuld bei der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt wurde.[68]

[66] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835; OLG Hamm, Urteil v. 27.11.1991, 33 U 19/91, FamRZ 1992, 437.

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