Rz. 25

Die Berechnung des Nutzungsentgeltes richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten, dies gilt sowohl bei § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als auch bei § 745 Abs. 2 BGB. Maßgeblich sind hier insbesondere der objektive Nutzungswert, die Höhe der Hauslasten und die Eigentumsanteile. Zu berücksichtigen ist auch, ob einem Ehegatten die Alleinnutzung durch den weichenden Ehepartner aufgedrängt wird. Für diesen Fall kann die Nutzungsvergütung vermindert werden.[32] Auch die Leistungsfähigkeit des nutzenden Ehegatten ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist.[33]

Bezieht der nutzungsberechtigte Ehegatte Leistungen nach dem SGB II, ist seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Billigkeitsprüfung von § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB letztlich nicht von Belang, soweit die von ihm zu entrichtende Nutzungsvergütung im Rahmen von § 22 SGB II zu berücksichtigen ist.[34]

In aller Regel wird – in Anlehnung an die Bemessung des Wohnvorteils im Unterhaltsrecht – während der ersten Zeit der Trennung die Hälfte der ersparten Miete und nach Rechtshängigkeit der Scheidung der objektive Mietwert angesetzt, also der nach dem auf dem freien Wohnungsmarkt für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Mietzins.[35] Bei regelmäßig bestehendem Miteigentum der Ehegatten wird der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einem Zahlungsanspruch des ausgezogenen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Betrages, der um Lasten des Hauses und die verbrauchsunabhängigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten zu bereinigen ist, soweit diese der verbleibende Ehegatte trägt, ausgesetzt sein.[36]

Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt.[37]

 

Rz. 26

Der Anspruch auf Nutzungsentgelt muss explizit von dem ausgezogenen Ehegatten geltend gemacht werden. Für die Vergangenheit kann damit erst ab dem Zeitpunkt einer konkreten Zahlungsaufforderung ein Nutzungsentgelt verlangt werden.[38]

Nach rechtskräftiger Ehescheidung muss nach § 745 Abs. 2 BGB eine eindeutige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks verlangt werden, und zwar derart, dass der verbleibende Miteigentümer vor die Alternativen "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss (OLG Hamm, Beschluss v. 6.12.2013, FamRZ 2014, 1298).

Die Bemessung des Nutzungsentgeltes erfolgt nach §§ 1361b Abs. 3 Satz 2 und 745 Abs. 2 BGB in der gleichen Weise.

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