Rz. 5

Die Ehegatten haben aufgrund ihres Miteigentums eine Berechtigung zur Mitbenutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstände. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend die gemeinsame Nutzung als Nutzungsart beschlossen haben (§§ 744 f. BGB). Dies gilt für alle beweglichen und unbeweglichen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gegenstände.

Das Nutzungsrecht an den Haushaltsgegenständen wird aus dem Wesen der Ehe abgeleitet[2] und besteht bis zur Trennung der Eheleute.[3] Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung besteht bis zur rechtskräftigen Ehescheidung, es sei denn, es wird zuvor eine andere weitere Regelung getroffen.

Neben dem Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB. Danach kann der Besitzer bzw. Mitbesitzer die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen wird. Verweigert ein Ehegatte dem anderen den Zutritt zur Ehewohnung, erweist sich dieses Verhalten als verbotene Eigenmacht mit der Folge, dass ein Anspruch aus § 861 BGB auf Wiedereinräumung des (Mit)Besitzes besteht.[4]

Während des Zusammenlebens kann der Ehegatte, in dessen Alleineigentum die als Ehewohnung genutzte Immobilie steht, für die dem anderen Ehegatten eingeräumte Nutzungsmöglichkeit kein Entgelt verlangen. Er ist verpflichtet, aus seinem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, was auch die Befriedigung der Wohnbedürfnisse umfasst.[5] Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines Nutzungsentgeltes jedoch eröffnet.[6]

 

Rz. 6

Auch während bestehender Ehe kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Die freie Verfügung unterliegt jedoch durch die Ehe einigen Beschränkungen. Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, gelten die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB. Nach § 1365 BGB bedarf eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes der Einwilligung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch das Familiengericht. Entscheidend ist, dass die von einem Ehegatten vorgenommene Verfügung entweder das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.[7] Diese Vorschriften gelten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

 

Rz. 7

 
Hinweis

Zur Teilungsversteigerung der ehelichen Immobilie hat der BGH[8] entschieden, dass der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung es nicht gebieten, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.

Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

[2] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1353, Rn. 6.
[3] Klein, FuR 1997, 199.
[6] Vgl. Rn. 19 ff.
[7] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1365, Rn. 4 f.

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