Rz. 376

Hat ein Lebensgefährte einen Pkw mit in die Beziehung gebracht und trennen sich die Lebensgefährten, so kann derjenige, der den Wagen mitgebracht hat, diesen auch nach der Trennung mitnehmen. Dies gilt auch dann, wenn während der Beziehung der andere Ehegatte Aufwendungen für den Wagen, sei es durch Reparaturen oder Wartung, aufgebracht hat. Hier gilt weiterhin das Abrechnungsverbot, es kann kein Ersatz verlangt werden. Zahlt der eine Lebensgefährte den für den Wagen des anderen aufgenommenen Kredit nach der Trennung weiter, so schuldet der Eigentümer des Pkw Aufwendungsersatz nach den Regeln des Auftragsrechts gem. § 670 BGB.[474]

 

Rz. 377

Haben die nichtehelichen Lebensgefährten während ihres Zusammenlebens ein Kraftfahrzeug angeschafft und gemeinsam genutzt, so hängt die Zuordnung des Wagens nach der Trennung davon ab, wem der Wagen tatsächlich gehört. Dies ist bei gemeinsamer Anschaffung meist nur anhand von Indizien feststellbar. Entscheidende Hinweise können sein, wer im Kaufvertrag, im Kfz-Brief und im Kfz-Schein eingetragen war, wer den Wagen ausgesucht und bezahlt hat, wer den Wagen regelmäßig gefahren und für was er ihn genutzt hat, wer Steuern und Versicherung gezahlt hat und ob die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs stabil war.[475] Bei gemeinsamer Nutzung spricht auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Miteigentum.

Besteht also nach dem Vorgesagten Miteigentum an dem Wagen, so sollten die Lebensgefährten sich darüber einigen, wer den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, muss der Pkw nach §§ 753 Abs. 1, 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB versteigert und der Erlös geteilt werden.

[474] BGH, Urteil v. 23.2.1981, II ZR 124/80, FamRZ 1981, 530.
[475] Schulz, FamRZ 2007, 593, 602.

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