Rz. 364

Hat ein Lebensgefährte dem anderen während der Zeit des Zusammenlebens Geld gegeben, wird er häufig nach Scheitern der Lebensgemeinschaft dieses Geld zurück verlangen. Dazu behauptet er nicht selten das Vorliegen einer darlehensweisen Überlassung, während der andere Lebensgefährte sich auf eine Schenkung beruft. Derjenige, der das Geld zurückverlangt, muss das Vorliegen eines Darlehensvertrages und eine damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung darlegen und beweisen[455], was letztlich ohne entsprechende Zeugen nur bei einem schriftlichen Vertrag möglich ist.

Ist also ausnahmsweise das Vorliegen eines Darlehens bewiesen, so richtet sich die Rückzahlung nach der Fälligkeit. Ist diese nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt, so hängt die Fälligkeit von der Kündigung gem. § 488 Abs. 3 BGB ab.

[455] BGH, Urteil v. 26.1.1987, II ZR 50/86, FamRZ 1987, 676, 678.

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