Rz. 340

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gab es in der Gesellschaft seit jeher, eine wirkliche Akzeptanz erfährt sie jedoch erst seit den 1970er Jahren. Seither ist die Zahl derer, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, rapide gestiegen. Dies macht eine nähere Befassung mit den zwischen den nichtehelichen Lebensgefährten bestehenden Rechtsbeziehungen und sich daraus ergebenden Ansprüchen durchaus erforderlich.

 

Rz. 341

Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich aufgrund der Vielfalt der partnerschaftlichen Lebensformen nicht einheitlich definieren. Man wird jedoch festhalten können, dass es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft handelt, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.[424]

Früher wurde häufig angenommen, dass diejenigen Paare, die unverheiratet zusammenleben, sich rechtlich auch nicht binden wollen. Das mag grundsätzlich auch richtig sein, denn das wesentliche Merkmal einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist ja gerade ihre rechtliche Unverbindlichkeit und ihre jederzeitige freie Lösbarkeit.

Auch der BGH hat in älteren Entscheidungen[425] regelmäßig einen Ausgleichsanspruch verneint.

 

Rz. 342

Zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht daher grundsätzlich ein Abrechnungs- und Verrechnungsverbot. Ausgleichsansprüche der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Paare wurden nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen.

[425] z. B. BGH, Urteil v. 20.1.1983, II ZR 91/82, FamRZ 1983, 349, hier hatte der Lebensgefährte in seinem Namen Renovierungsarbeiten für die im Alleineigentum der Lebensgefährtin stehende Immobilie in Auftrag gegeben. Die Rechnungsstellung erfolgte erst nach der Trennung. Der Lebensgefährte hatte hier keinen Ausgleichungsanspruch.

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