Rz. 332

Gemeinsame Forderungen der Ehegatten bestehen meist gegenüber der Bank aufgrund eines Gemeinschaftskontos.[416] Hier besteht eine Gesamtgläubigerschaft zwischen den Eheleuten, aus der sich ein Anspruch auf Gesamtgläubigerausgleich gem. §§ 428, 430 BGB ergeben kann. Eine Gesamtgläubigerschaft kann aber auch dann zwischen Ehegatten bestehen, wenn diese eine in ihrem Miteigentum stehende Sache veräußert haben.

 

Rz. 333

Der Gesamtgläubigerausgleich wird nicht durch den Zugewinnausgleich verdrängt, ist aber ebenso wie beim Gesamtschuldnerausgleich in der Zugewinnausgleichsbilanz zu berücksichtigen[417] und zwar dergestalt, dass ein noch nicht durchgeführter Ausgleich als Zahlungsanspruch auf der einen Seite und als Verbindlichkeit auf der anderen Seite in das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten einzustellen ist.

 

Rz. 334

Sind die Ehegatten Mitgläubiger einer Forderung, so ist auf die Ansprüche der Eheleute untereinander Gemeinschaftsrecht, §§ 741 ff. BGB, anzuwenden. Die Gemeinschaft ist gem. §§ 752 ff. BGB aufzulösen, die Forderung einzuziehen und der Erlös zu teilen. Wird die Leistung einer unteilbaren Sache gefordert, so ist diese nach der Einziehung zu veräußern oder im Streitfall im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu versteigern und der Erlös dann zu teilen, § 753 BGB.

 

Rz. 335

Haben die Eheleute eine Lebensversicherung gemeinsam abgeschlossen, so kann auch an der Forderung aus der Versicherung eine Bruchteilsgemeinschaft bestehen. Das Guthaben steht im Zweifel losgelöst von der formalen Zuordnung zu nur einem Ehegatten beiden Ehegatten zu[418], wenn die Lebensversicherung beispielsweise zur Tilgung eines Kredits für ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Familienheim abgeschlossen wurde.

 

Rz. 336

Das Gleiche gilt auch für Bausparverträge. Hat nur ein Ehegatte den Bausparvertrag abgeschlossen, kann das Guthaben dennoch beiden Ehegatten zustehen, wenn zwischen ihnen eine stillschweigend geschlossene Bruchteilsgemeinschaft besteht.

[416] Vgl. im Einzelnen Rn. 83 ff.
[417] Vgl. Rn. 62.

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