Rz. 327

Beim Scheitern der Ehe stellt sich zunächst die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die Bürgschaft gegenüber der Bank zu kündigen. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Der BGH[410] hat jedoch entschieden, dass der Sicherungsgeber, der den Kredit eines Dritten wirksam auf unbestimmte Zeit besichert hat, nach Treu und Glauben das Recht hat, nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände den Sicherungsvertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass sich die Sicherung auf die im Zeitpunkt der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten beschränkt, nicht aber neu entstehende Forderungen erfasst. Ein besonders wichtiger Umstand kann ohne Zweifel die Trennung bzw. Scheidung der Eheleute sein, wenn die Bürgschaft aus Anlass der Ehe übernommen wurde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Bürgen, sondern auch für Besteller eines kreditsichernden Pfandrechts oder einer Grundschuld.[411]

 

Rz. 328

Da der Bürgschaft regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute daher nach Auftragsrecht, §§ 662 ff. BGB. Der bürgende Ehegatte braucht sich nach der Trennung im Innenverhältnis nicht an der Abzahlung des Kredits zu beteiligen. Ihm steht nach der Trennung, sofern er noch keine Zahlungen an den Gläubiger geleistet hat, gegen den Schuldner ein Anspruch auf Befreiung von der Bürgenhaftung aus §§ 670, 257 BGB zu. Durch die Trennung hat der Bürge das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt. Dieser Befreiungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen bereits fällig ist, kann aber unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Rücksichtnahme und gem. § 242 BGB eingeschränkt sein.[412]

 

Rz. 329

Umgekehrt kann dem Hauptschuldner ein Ausgleichs- bzw. Befreiungsanspruch gegen den Bürgen zustehen, wenn der durch die Bürgschaft gesicherte Kredit ausnahmsweise im Interesse des Bürgen abgeschlossen wurde.[413] Der Hauptschuldner ist in diesem Fall als Beauftragter des Bürgen anzusehen. Dies ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Kredit in die gemeinsame Lebensführung geflossen ist und der Bürge damit zumindest auch von dem Kredit profitiert hat.[414]

 

Rz. 330

Hat der Bürge während bestehender Ehe bereits Zahlungen an den Gläubiger aus seinem Bürgschaftsvertrag leisten müssen, so steht ihm gegen den Hauptschuldner ein Aufwendungsersatz aus dem Auftragsverhältnis, aber auch ein Ausgleichsanspruch aus § 774 BGB zu.

[412] BGH, Urteil v. 5.4.1989, IVb ZR 35/88, FamRZ 1989, 835; BGH, FamRZ 2015, 818.
[413] Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Bielefeld, Rn. 842.

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