Rz. 321

Die Wirksamkeit im Außenverhältnis kann insbesondere daran scheitern, dass der Bürge durch die Bürgschaft finanziell krass überfordert ist. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach dem BGH[401] vor, wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung abstellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überforderung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen. Ist die Überforderung nicht als krass anzusehen, kann die Bürgschaft dennoch sittenwidrig sein, wenn weitere Umstände, wie z. B. Irreführung, Verharmlosung oder Verschleierung des Risikos oder Ausübung von unzulässigem Druck hinzutreten.[402]

[401] BGH, Urteil v. 25.4.2006, XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024.

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