Rz. 313
Ab dem Zeitpunkt des Verzuges oder der Rechtshängigkeit der Ausgleichsforderung können Zinsen auf den Ausgleichsanspruch verlangt werden. Hier ist jedoch – anders als bei der rückwirkenden Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs – erforderlich, dass diese Voraussetzung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch selbst erfüllt sein muss.[393] Für die Zinsforderung genügt also gerade nicht die Geltendmachung bzw. Rechtshängigkeit einer Unterhaltsforderung.
Rz. 314
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann gepfändet und abgetreten werden, weil er gerade kein Unterhaltsanspruch ist. Aus diesem Grunde unterliegt er auch nicht dem für Unterhaltsansprüche grundsätzlich geltenden Aufrechnungsverbot.[394]
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