Rz. 313

Ab dem Zeitpunkt des Verzuges oder der Rechtshängigkeit der Ausgleichsforderung können Zinsen auf den Ausgleichsanspruch verlangt werden. Hier ist jedoch – anders als bei der rückwirkenden Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs – erforderlich, dass diese Voraussetzung in Bezug auf den Ausgleichsanspruch selbst erfüllt sein muss.[393] Für die Zinsforderung genügt also gerade nicht die Geltendmachung bzw. Rechtshängigkeit einer Unterhaltsforderung.

 

Rz. 314

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann gepfändet und abgetreten werden, weil er gerade kein Unterhaltsanspruch ist. Aus diesem Grunde unterliegt er auch nicht dem für Unterhaltsansprüche grundsätzlich geltenden Aufrechnungsverbot.[394]

[393] BGH, Urteil v. 26.4.1989, IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850, 853.
[394] OLG Koblenz, Urteil v. 24.6.1996, 13 UF 961/95, FamRZ 1997, 368, 370; Roth, FamRZ 1994, 793, 797.

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