Leitsatz

Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

WEG § 13

 

Kommentar

Die Entscheidung betrifft eine in Berlin gelegene Wohnungseigentumsanlage bestehend aus 92 Wohnungen. Dem Wohnungseigentümer gehören zwei Wohnungen, die er tageweise oder wochenweise an Berlin-Besucher vermietet. Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Art der Nutzung Teil der zulässigen Wohnnutzung ist.

Nach § 1 Abs. 2 WEG ist unter dem Begriff "Wohneigentum" das Sondereigentum an einer "Wohnung" zu verstehen. Hieraus wird zum einen abgeleitet, dass das Sondereigentum zur Wohnnutzung geeignet sein muss. Zum anderen folgt aus § 1 Abs. 2 WEG aber auch, dass das Sondereigentum nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Dies gilt sowohl für die Eigennutzung als auch für die Vermietung (§ 13 Abs. 1 WEG). Die Vermietung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich ausgeschlossen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob die Vermietung an ständig wechselnde Wohnungsnutzer wohnungseigentumsrechtlich als Wohnnutzung (so z. B. BayObLG, Beschluss v. 10.10.1978, BReg 2 Z 61/77, MDR 1979 S. 232; OLG Celle, Beschluss v. 4.11.2004, 4 W 176/04, NZM 2005 S. 184) oder als gewerbliche Nutzung (so z. B. KG Berlin, Beschluss v. 2.7.2007, 24 W 34/07, ZMR 2007 S. 803; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.2.2006, 5 W 115/05 - 31, NZM 2006 S. 588) gilt. Der BGH bewertet diese Art der Vermietung als Wohnnutzung. Maßgeblich ist die Erwägung, dass das Wohnungseigentum vollwertiges Eigentum i. S. d. Art. 14 GG ist, mit dem der Eigentümer grundsätzlich nach Belieben verfahren kann. Das Wohnungseigentumsrecht rechtfertigt keine Beschränkung auf längerfristige Mietverhältnisse, weil die Vermietung an häufig wechselnde Nutzer nicht zu Beeinträchtigungen führt, die sich signifikant von den üblichen Formen der Vermietung unterscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09, WuM 2010 S. 376

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