Begriff

Die Vermietungsbefugnis der Wohnungseigentümer ergibt sich direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Jeder Wohnungseigentümer hat gem. § 13 Abs. 1 WEG das Recht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu vermieten. Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten. Insbesondere hinsichtlich der laufenden Kosten und Lasten sollte bereits bei Abschluss des Mietvertrags auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist für die Betriebskostenabrechnung auch der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Kostenverteilungsschlüssel maßgeblich. Allerdings nur dann, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Vermietende Wohnungseigentümer sollten sich schließlich vor Augen führen, dass sie bei bestimmungswidrigem Gebrauch durch ihre Mieter selbst Adressaten von entsprechenden Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft sein können. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) kann der Mieter nach § 554 BGB Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wohnungseigentumsrechtliche Regelungen finden sich in §§ 13 Abs. 1 und 15 WEG. Im Übrigen sind selbstverständlich die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB zu beachten und hier insbesondere die Bestimmung des § 556a Abs. 3 BGB hinsichtlich des Abrechnungsmaßstabs für die Betriebskostenabrechnung.

BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch im Fall der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.

BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18: Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums (z. B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben. Auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte der Verwaltung anzuzeigen ist.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.9.2018, 2-13 S 138/17: Ein Anspruch auf Unterlassung eines vereinbarungswidrigen Gebrauchs besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag einen derartigen Gebrauch gestattet.

LG Bochum, Urteil v. 16.7.2018, I-1 O 318/17: Bei zweckbestimmungswidriger Nutzung der Sondereigentumseinheit durch den Mieter eines Wohnungs- oder Teileigentümers können entsprechende Unterlassungsansprüche auch direkt gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 31/16: Es besteht keine Beschlusskompetenz für einen Beschluss über ein Verbot der Kontaktaufnahme von Eigentümern zu Mietern anderer Eigentümer ohne deren Wissen.

LG Köln, Urteil v. 26.4.2018, 29 S 239/17: In der Gemeinschaftsordnung kann wirksam eine Vermietungsbeschränkung geregelt werden, wonach ein Wohnungseigentümer zur Vermietung seiner Sondereigentumseinheit der Zustimmung des Verwalters bedarf.

LG München I, Urteil v. 18.1.2018, 31 S 11267/17: Der Vermieter eines Sondereigentums (Eigentumswohnung) hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung aus einer Abrechnung nicht zu vertreten, wenn die Wohnungseigentümer über die Abrechnungsgrundlagen streiten.

LG München I, Beschluss v. 15.1.2018, 1 S 1401/17: Der Wohnungseigentümer muss alles in seiner Macht Stehende unternehmen, damit der Mieter einem berechtigten Unterlassungsanspruch Folge leistet. Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsvertrag ist es danach nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie – erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern – zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst.

BGH, Beschluss v. 14.3.2017, VIII ZR 50/16: Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss der zugrunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer voraus.

LG München I, Urteil v. 8.2.2017, 1 S 5582/16 WEG: Wenn die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste zu Beeinträchtigungen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß i.  S.  d. § 14 WEG hinausgehen, kann grundsätzlich nur die Einstellung der konkreten Beeinträchtigungen verlangt werden, nicht hingegen die vollständige Einstellung der kurzfristigen Vermietung der Wo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge