Kurzbeschreibung

Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Ist etwas anderes vereinbart, bedarf es einer Änderungsvereinbarung.

WEMoG

Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

Stets dann, wenn die Mietvertragsparteien für bestimmte Kostenarten einen vom Flächenmaßstab abweichenden Verteilungsschlüssel ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben, bedarf es einer Änderungsvereinbarung.[1]

Vermieter können wie folgt vorgehen:

  1. Die Betriebskosten werden nach alter und potenziell neuer Vereinbarung unter Berücksichtigung der letzten Betriebskostenabrechnung gegenübergestellt (s. Gegenüberstellung der Betriebskosten nach altem und neuem Umlagemaßstab als Berechnungsgrundlage).
  2. Danach wird dem Mieter in einem persönlichen Gespräch der Hintergrund erläutert. Im Gespräch wird die Gegenüberstellung der alten und neuen Betriebskosten ausgehändigt und es werden ggf. Einzelpositionen erklärt. Weisen einzelne Positionen eine wesentliche Diskrepanz zulasten des Mieters aus, verbleibt es grundsätzlich beim bisherigen Umlagemaßstab[2] – aber: es ist alles verhandelbar. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Vergleich der alten mit der neuen Abrechnung zeigt, dass der Mieter in Zukunft in Summe "günstiger fährt".
  3. Am Ende wird die Vereinbarung schriftlich festgehalten und von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnet (s. nachfolgendes Muster).
[1] Elzer in Zehelein, COVID-19, Miete in Zeiten von Corona, § 5 Rn. 30.

Vereinbarung

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (2. OG)

Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom ________: Änderung des Umlageschlüssels für die Abrechnung der Betriebskosten ab dem ________

zwischen

Herrn/Frau (Name und Anschrift des Vermieters)
  – im Folgenden: Vermieter –
   
und  
Herrn/Frau (Name und Anschrift des Mieters)
  – im Folgenden: Mieter –
   
  – im Folgenden gemeinsam: Mietvertragsparteien –

1.

Zwischen den Mietvertragsparteien besteht ein Mietverhältnis auf Grundlage des Mietvertrags vom __________.

§ __ des Mietvertrags vom __________ über die Betriebskosten lautet:

2.

Die Mietvertragsparteien sind sich darüber einig, dass § __ des Mietvertrags vom __________ über die Betriebskosten ab dem Abrechnungszeitraum 1.1.20__ aufgehoben und durch folgende Klausel ersetzt wird: "Die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt entsprechend den durch die Eigentümergemeinschaft jeweils festgelegten Umlageschlüsseln, insbesondere auch nach Miteigentumsanteilen; diese Umlageschlüssel ergeben sich aus der letzten Jahresabrechnung des Verwalters und/oder dem aktuell geltenden Wirtschaftsplan, den der Vermieter in Kopie an den Mieter aushändigt. Die auf die Mietsache entfallende Grundsteuer wird hiervon unabhängig in voller Höhe auf den Mieter umgelegt."

   
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
   
   
(Unterschrift des/r Vermieters/in) (Unterschrift des/r Mieters/in)
   

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