Kurzbeschreibung

Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

WEMoG

Gem. § 556a Abs. 3 BGB sind bei vermietetem Wohnungseigentum in Zukunft die Betriebskosten entsprechend der Verteilung des zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist.

Ankündigung des Vermieters über Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]

______________________

______________________

___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (2. OG)

Hier: Mietvertrag vom 1. Oktober 2020

Sehr geehrte/r __________,

in § 4 vorbezeichneten Mietvertrags haben wir vereinbart, dass die Betriebskosten nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umgelegt werden.

Wie Ihnen bekannt ist, erfolgt die Verteilung der Kosten des Allgemeinstroms unter den Wohnungseigentümern bislang nach Miteigentumsanteilen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Mai 2021 wurde (mittlerweile bestandskräftig) beschlossen, die Kosten des Allgemeinstroms künftig ab der Wirtschaftsperiode 2022 nach Objekten, also nach Wohnungseigentumseinheiten, umzulegen. Insoweit werden diese Kosten, die Bestandteil der von Ihnen zu tragenden Betriebskosten sind, künftig ab 1. Januar 2022 auch im Rahmen unseres Mietverhältnisses nicht mehr nach dem Schlüssel der Miteigentumsanteile, sondern demjenigen der Objekte umgelegt.

Konkret wird dies voraussichtlich folgende Auswirkungen auf Ihre Zahllast haben:

Die von Ihnen gemietete Wohnung repräsentiert 90/1.000 Miteigentumsanteile, die Wohnanlage besteht insgesamt aus 10 Wohnungseigentumseinheiten.

Kosten des Allgemeinstroms waren im Jahr 2021 entsprechend der Jahresabrechnung für diese Wirtschaftsperiode in Höhe von 800 EUR angefallen. Bei einer Umlage dieses Betrags nach Miteigentumsanteilen bedeutet dies konkret für die von Ihnen gemietete Wohnung einen anteiligen Kostenbetrag in Höhe von 72 EUR.

Unter der Prämisse, dass die Verbrauchskosten auch im Jahr 2022 einen Betrag von 800 EUR ergeben werden, würde die Zahllast für die von Ihnen gemietete Wohnung dann um 8 EUR auf 80 EUR steigen. Konkret beträgt die Kostensteigerung insoweit ca. 11 % für diese Kostenposition.

Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass der geänderte Umlagemaßstab billigem Ermessen nicht widerspricht. Im Gegensatz zu einer Umlage der Betriebskosten gemäß der Grundregel des § 556a Abs. 1 BGB nach Wohnfläche, beeinträchtigt Sie der neue Maßstab nicht. Die Gesamtwohnfläche der Liegenschaft beträgt 1.100 qm, die von Ihnen gemietete Wohnung hat eine Fläche von 110 qm. Bei einer Umlage der Kosten des Allgemeinstroms nach Wohnfläche, würde auf die von Ihnen gemietete Wohnung ebenfalls ein Betrag in Höhe von 80 EUR entfallen.

Abschließend bitte ich Sie bereits heute darum, ihre Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ab Januar 2022 entsprechend anzupassen. Von derzeit monatlich 210 EUR bitte ich Sie also ab Januar 2022 um eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 218 EUR.

Mit freundlichen Grüßen

Verwalter/Verwalterin bzw. Vermieter/Vermieterin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge