Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist für die Betriebskostenabrechnung auch der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Kostenverteilungsschlüssel maßgeblich. Allerdings nur dann, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Sehen also Altverträge verbreitet noch eine Umlage nach Wohnfläche vor, gilt dieser Maßstab unverändert weiter. Selbstverständlich können die Mietvertragsparteien eine entsprechende Änderungsabrede treffen.

Was das Verwalterhonorar, sonstige Verwaltungskosten, die Beiträge zur Erhaltungsrücklage sowie etwaige Sonderumlagen angeht, so können diese Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden, da sie mit der Grundmiete abgegolten sind.

 
Wichtig

Betriebskostenabrechnung setzt keinen Beschluss über die Jahresabrechnung voraus

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge der zugrunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG voraus.[1] Ist der Beschluss wegen materiellen Fehlern, etwa der Anwendung falscher Kostenverteilungsschlüssel angefochten, soll der Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist nicht mit Nachforderungen ausgeschlossen sein.[2]

[2] LG München I, Urteil v. 18.1.2018, 31 S 11267/17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge