BMF, 19.11.2007, IV B 2 - S 2241 - a/07/0004

Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 10 der ESt VI/07 vom 7. bis 8.11.2007

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 14.10.2003 (BStBl 2004 II S. 359) und vom 26.6.2007, IV R 28/06 (BStBl 2007 II S. 934) – über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehend – entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Nach dem Ergebnis der Sitzung mit den für Fragen der Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile nunmehr allgemein anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 14.4.2004 (BStBl 2004 I S. 463), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (BStBl 2004 II S. 359) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden waren, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 15a

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 823

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