Leitsatz

Der Kläger nahm eine Aushilfsbeschäftigung als Erntehelfer, die auf 2 Tage von vornherein beschränkt war, mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden und einem Stundenlohn von 9 DM an.

Nach zweieinhalbstündiger Arbeitsverrichtung stürzte der Kläger und verletzte sich dabei sehr schwer. Der Arbeitgeber bezahlte für die vereinbarten 2 Tage Lohnfortzahlung. Die zuständige Berufsgenossenschaft setzte das Verletztengeld aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung fest. Das Sozialgericht hatte die Klage auf Zahlung eines höheren Verletztengeldes abgewiesen.

Anders das BSG: Nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Unfallgeschehens ist § 561 Abs. 1 Satz 1 RVO aufgrund des Unfallgeschehens im Jahre 1994 anzuwenden. Damit gilt für die Berechnung des Verletztengeldes § 47 Abs. 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe entsprechend, dass das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. Die Anwendung des damaligen Rechts bedeutet grundsätzlich, dass an die Stelle des Krankengeldes das Verletztengeld tritt und die Begrenzung des Regellohns nach oben sich nicht nach § 47 Abs. 1 und Abs. 6 SGB VI, sondern nach § 561 Abs. 1 RVO richtet, ansonsten sind die entsprechenden Absätze des § 47 SGB V unmittelbar anzuwenden. Es ist nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, ehe für mindestens 4 Wochen abgerechnet worden ist. Hier hat das BSG in einer anderen Entscheidung entschieden, dass dann für die fehlende Zeit das der Regellohnberechnung zugrunde liegende Entgelt aus dem Verdienst eines gleichartigen Beschäftigten desselben Betriebs zu ergänzen ist. Nach überwiegender Meinung im Schrifttum ist damit bei einer vor der Arbeitsunfähigkeit liegenden kürzeren abgerechneten Zeit als 4 Wochen in der Regel eine Hochrechnung aus den vorhandenen Abrechnungszeiträumen vorzunehmen. Dem folgt auch die Praxis . Würde in dem Fall, in dem durch Arbeitsvertrag nur wenige Tage Beschäftigung festgelegt ist, das tägliche Verletztengeld nicht nach dem Durchschnittsentgelt von 4 Wochen, sondern nach dem Tagesverdienst der Tage, an denen der Versicherte zufällig gearbeitet hat, berechnet, würde der kurzzeitig Beschäftigte gegenüber einem Versicherten bevorzugt, der bei gleichem Stundenlohn in einem Dauerarbeitsverhältnis steht.

Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass bei kurzzeitiger Beschäftigung das tägliche Regelentgelt in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V in der Weise zu ermitteln ist, dass das ihm innerhalb von 4 Wochen zustehende Arbeitsentgelt in Höhe des Entgelts für die vereinbarten 2 Tage durch 28 Tage (4 Wochen) zu dividieren ist. Das Ergebnis entspricht dem Regelentgelt. 80 % dieses Betrags stellen das dem Kläger zustehende Verletztengeld dar.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 2 U 16/98 R

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