Leitsatz

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters umfasst alle den Mietern des Hauses zugänglichen Bereiche, auch den Hauskeller. Die Kellergänge müssen beleuchtbar und ohne Stolperstellen sein.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt Schmerzensgeld vom Vermieter, weil er im unbeleuchteten Keller über einen Balken, der schräg in den Kellergang hineinragte, gestolpert war und sich verletzt hatte. Die in der Nähe befindliche Glühbirne brannte zeitweilig nicht bzw. war von anderen Mietern entfernt worden. Das Gericht verurteilt den Vermieter zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro. Als Eigentümer des Hauses ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Mietern zugänglichen Bereichen keine Gefahrenquellen bestehen. Der Mieter muss sämtliche der Mitbenutzung des Gebäudes unterliegende Flächen gefahrlos betreten können. In den Kellergängen dürfen keine Stolperstellen bestehen. Der Vermieter muss für eine einwandfreie Beleuchtung sorgen. Die Haftung entfällt nicht dadurch, dass Mieter die Glühbirne mehrfach entfernt haben.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 19.02.2004, 67 S 319/03

Fazit:

Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Eigentum. Danach haftet der Hauseigentümer für Schäden, die aus auf seinem Grundstück zugänglichen Gefahrenquellen resultieren. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch eine ausreichende Beleuchtung und entfällt nicht, wenn Mieter die Glühbirnen entfernen. Eine Überwälzung der Sicherungspflicht auf einzelne Mieter ist schwierig, da das Haftungsrisiko nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht kann in der Regel aber vertraglich auf den Hauswart überwälzt werden, der Eigentümer haftet dann nur noch, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Hauswart regelmäßig kontrolliert.

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