Normenkette

§ 21 Abs. 5 WEG, § 823 BGB

 

Kommentar

1. Zu einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer entsprechenden Verwaltung gehört auch die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Im vorliegenden Fall besaßen die Wohnungseigentümer für die im Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenvorplätze diese Pflicht. Man versteht hierunter die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr eine Gefährdung anderer auszuschließen. Derjenige, der einen Verkehr eröffnet, hat auch die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen. Durch Dienstbarkeiten (Wegerechte) kann im Prinzip die Verkehrssicherungspflicht auch Dritten gegenüber vom Grundstückseigentümer auf einen Nutzungsberechtigten verlagert werden. Ein Eigentümer ist aber auch dann nicht ohne jegliche Verantwortung, insbesondere wenn er - wie häufig - trotz bestellter Dienstbarkeit mitbenutzungsberechtigt bleibt oder wenn er als zumindest aufsichtspflichtig angesehen werden muss und seine Aufsichtspflichten verletzt haben sollte. Umgekehrt steht erst recht ein Dienstbarkeitsberechtigter - soweit seine Befugnisse reichen - Dritten gegenüber in einer Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ist vorliegend davon auszugehen, das jedenfalls auch die Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Straße besitzen, soweit ihnen ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt ist. Allerdings sind hier die Anforderungen verhältnismäßig gering anzusetzen, da die Straße nicht dem allgemeinen Verkehr geöffnet ist und es praktisch nur darum geht, die Bewohner der Anlage und deren Besucher vor Gefährdungen bei Dunkelheit zu schützen.

2. Der Antrag ist begründet, wenn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht eine zusätzliche Beleuchtung geboten und ggf. eine andere als die beantragte Beleuchtungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

Um diese Frage zu klären, musste der Streit unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz an das LG zurückverwiesen werden; dabei dürfte das LG u.a. zu erwägen haben, ob ein Augenschein bei Dunkelheit erforderlich sei.

3. Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.03.2000, 2Z BR 177/99)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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